AGB

 

1. ANWENDUNGSBEREICH

Diese allgemeinen Vertragsgrundlagen gelten für das Verhältnis zwischen der Texterin beziehungsweise Konzeptioniererin (nachfolgend zusammen: Texterin) und ihren Auftraggebern. Die Texterin erstellt Texte oder Konzepte, die sich nach den Vorgaben des Auftraggebers richten, und von dem Auftraggeber veröffentlicht werden sollen.

2. URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHT

2.1 Alle Texte und Konzepte der Texterin unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Urheberrechte verbleiben bei der Texterin
2.2 Die Nutzungsrechte an den von der Texterin erstellten Texten werden nach individueller Vereinbarung eingeräumt. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.
2.3 Eine Weitergabe der eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
2.4 Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung.

3. BEARBEITUNGSRECHT; URHEBERBENENNUNG

3.1. Eine Bearbeitung der Texte darf nur mit der Zustimmung der Texterin erfolgen. Die Texterin wird die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern. Als berechtigter Grund gilt insbesondere die Entstellung des Textes. Sofern der Auftraggeber eine Bearbeitung beabsichtigt, wird er zunächst der Texterin anbieten, diese gegen ein dann zu vereinbarendes Entgelt durchzuführen. Erklärt sich die Texterin außer Stande, diese Bearbeitung durchzuführen, so ist der Auftraggeber berechtigt, einen Dritten zu benennen.
3.2 Die Texterin hat das Recht, bei jeder Vervielfältigung oder Verbreitung des Textes als Urheberin genannt zu werden. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung dieses Rechts auf Namensnennung berechtigt die Texterin zum Schadenersatz.

4. VERGÜTUNG

4.1 Die Anfertigung von Texten und Konzepten sowie sämtliche sonstige Tätigkeiten, die die Texterin für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist.
4.2 Die Vergütung der Texterin erfolgt für jeden Auftrag separat auf Grundlage der jeweils aktuellen Fassung des Marktmonitors des Texterverbandes e.V., sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
4.3 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
4.4 Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden der Texterin alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und sie wird von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt. Bei frühzeitiger Beendigung des Projektes werden die abgeschlossenen Phasen voll berechnet und die laufende Phase nach bereits geleistetem Aufwand. 
4.5 Zusätzliche Korrekturschleifen, Workshops und ungeplanter Zusatzaufwand sind in den o.g. nicht enthalten und werden mit 90€ pro Stunde berechnet. Diese Kosten werden vorab abgestimmt und nach Rücksprache freigegeben. 

5. FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG

5.1 Die Vergütung ist mit Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Ist eine Ablieferung in mehreren Teilen vereinbart, so ist der jeweilige Teil der Arbeit bei Ablieferung zu vergüten.
5.2 Übermittelt die Texterin dem Auftraggeber einen Entwurf des Textes zur Durchsicht, handelt es sich dabei nicht um die Ablieferung.
5.3. Die Texterin ist berechtigt, bei Auftragserteilung einen Vorschuss von einem Drittel der Gesamtvergütung zu verlangen.

6. AUFTRAGSDURCHFÜHRUNG

6.1 Im Rahmen des Auftrags ist die Texterin in der Gestaltung der Arbeit frei.
6.2 Eine Überprüfung der Arbeiten auf ihre rechtliche Zulässigkeit ist von der Texterin nicht geschuldet. Insbesondere prüft die Texterin nicht, ob die Arbeiten als Marke oder auf sonstige Weise schutzrechtsfähig sind und ob die Schutzrechte Dritter oder werberechtliche Bestimmungen durch die Arbeiten verletzt sein könnten. Die Überprüfung der Arbeiten auf ihre sachliche und formale Richtigkeit sowie rechtliche Zulässigkeit obliegt dem Auftraggeber.
6.3 Vor der Vervielfältigung sind der Texterin Korrekturmuster zur Freigabe vorzulegen.
6.4 Eine Produktionsüberwachung durch die Texterin erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.
6.5 Wenn die Texterin dem Auftraggeber einen Entwurf überreicht, und der Auftraggeber hieran etwaige Änderungswünsche hat, so sind diese nur zu berücksichtigen, wenn diese innerhalb von einer Woche ab Zugang des Entwurfs in Textform mitgeteilt werden.

7. FREISTELLUNG

Der Kunde verpflichtet sich, der Texterin jeweils auf erstes Anfordern von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf rechtswidrigen oder rechtsverletzenden Domainnamen, Inhalten, E-Mail oder sonstigem Verhalten des Kunden beruhen. Dies gilt insbesondere für Urheber-, Marken-, Namens-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechtsverletzungen gleich welcher Art. 

8. BELEGEXEMPLARE UND EIGENWERBUNG

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Texterin 15 einwandfreie Belege unentgeltlich. Die Texterin ist berechtigt, diese Belege sowie Vervielfältigungen davon zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. Dies umfasst auch Werbung auf der Homepage der Texterin.


9. SONDERLEISTUNGEN; NEBEN- UND REISEKOSTEN

9.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, Texten und Slogans werden nach dem Zeitaufwand entsprechend des Marktmonitors dem Texterverbandes e.V. gesondert berechnet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
9.2 Die Texterin ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Texterin auf Verlangen eine entsprechende schriftliche Vollmacht zu erteilen.
9.3 Kosten oder Spesen, insbesondere für Reisen, die der Texterin im Zusammenhang mit dem Auftrag entstehen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind gegen Nachweis vom Auftraggeber zu erstatten.


10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Kollisionsnormen.
10.2 Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien unverzüglich eine angemessene Regelung treffen, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien ursprünglich gewollt hatten.

Stand April 2020